Satzung des Soldaten- und Kriegerverein Glonn e.V.
1.) Der Verein führt den Namen
„Soldaten und Kriegerverein Glonn“
Er hat seinen Sitz in G l o n n und soll im
Vereinsregister eingetragen werden.
2.) Zweck des Vereins ist:
a) Pflege der Kameradschaft,
b) Wahrung eines ehrenden Gedächtnisses der Gefallenen,
c) würdiges Begräbnis verstorbener Kameraden,
d) der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke,
e) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
f) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.) Mitgliedschaft:
Die Aufnahme als Mitglied muß durch schriftliche Beitrittserklärung erfolgen und vom Vorstand bestätigt werden.
Als Mitglieder können aufgenommen werden
a) alle ehemaligen Kriegsteilnehmer
b) Entlassene und derzeit dienende der Bundeswehr
c) jede natürliche Person im Alter ab 18, welche die Ziele des Vereins unterstützt.Bei Punkt c) muß die Aufnahme durch einen Mehrheitsbeschluß des erweiterten Vorstands mit Beirat bestätigt werden.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Über den Ausschluß beschließt der erweiterte Vorstand mit Beirat mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4.) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
5.) Organe des Vereins:
a) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
Der erweiterte Vorstand besteht insgesamt aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
b.) Beirat
Er besteht aus 5 Vereinsmitgliedern und wird jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt.
c) Mitgliederversammlung
6.) Rechte und Pflichten des Vorstandes:
zu a) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB; Sie berufen und leiten die Verhandlungen der Mitgliederversammlung und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis.
Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Der stellvertretende Vorsitzende kann nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes beruft der Vorstand ein Mitglied, das kommissarisch mit dem übrigen Vorstand die Geschäfte bis zur Abhaltung der ordentlichen Mitgliederversammlung wahrnimmt.
Zahlungen für Vereinszwecke dürfen nur auf schriftliche Anweisung des 1. Vorstandes (bei Verhinderung) seines Stellvertreters geleistet werden.
1.und 2. Vorstand einschließlich Kassier und Schriftführer als erweiterter Vorstand gemeinsam mit dem Beirat sind berechtigt, mit Mehrheitsbeschluß über einen Betrag bis zur Höhe von € 10.000,– zu verfügen. Bei Zahlungen darüber, bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.
Er hat bei der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.
Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes sowie des Vereins und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und dem Vorstandsvorsitzenden bei Verhinderung von dessen Vertreter zu unterzeichnen ist.
zu b) Vorstandsmitglieder können nicht zugleich dem Beirat angehören.
Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied.
zu c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie erfolgt durch schriftliche Einladung eines jeden Mitglieds. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist auch vorzunehmen, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangen.
Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom gesamten Vorstand unterzeichnet.
Mindestens einmal jährlich ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, die beschließt über:
a) den vom Vorstand bekanntzugebenden Jahresbericht,
b) den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Neuwahlen des Vorstandes, – alle 3 Jahre –
‚e) die Neuwahlen des Beirates – alle 3 Jahre –
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest. Wünsche und Anträge müssen bei der Mitgliederversammlung berücksichtigt werden. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit muß der Mitgliederversammlung ein neuer Vorschlag unterbreitet werden, der mit der Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung angenommen werden kann.
Die Wahlen zum Vorstand und Beirat finden schriftlich statt. Beschlüsse, durch die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokollbuch einzuschreiben und von dem Vorstandsvorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle werden in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen. Erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt.
7.) 1. Vorsitzender, bei Verhinderung sein Stellvertreter ist berechtigt, eine geeignete Person zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Der Vorstand und der Beirat haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit, lediglich auf Vergütung ihrer Aufwendungen.
Der Vorstand ist verpflichtet in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
8.) Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins für gemeinnützige oder soziale Zwecke zu verwenden, Darüber beschließt die Mitgliederversammlung.
9.) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08.11.1986 beschlossen.
Gleichzeitig werden die Statuten vom 08. November 1980, aufgehoben.
Änderung der Satzung in der Mitgliederversammlung vom 09.11.1996.
Änderung der Satzung in der Mitgliederversammlung vom 12.11.2016.
85625 Glonn, 12. November 2016